Ihre Daten werden von den Beschäftigten des Studierendenwerks Bonn - Amt für Ausbildungsförderung- verarbeitet, durch die jeweils zuständigen Personen. Zuständig sind nicht nur einzelne Beschäftigte, sondern arbeitsteilig die Teams mit Stellvertretungen und Vorgesetzten. Post und E-Mails werden entsprechend der internen Zuständigkeitsregelungen zur Bearbeitung intern weitergeleitet.
Es werden Dienstleister in die Bearbeitung einbezogen, die Ihre Daten vertragsgebunden verarbeiten und zur Beachtung des Datenschutzes verpflichtet sind, insbesondere IT-NRW (Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen) als IT-Dienstleister und als Rechenzentrum für das Fachprogramm zur BAföG-Verwaltung.
Es erfolgt eine Übermittlung der erforderlichen Daten an diejenigen Stellen, die entsprechend der gesetzlichen Festlegungen in Ihrer jeweiligen Studienfinanzierung für die Darlehensverwaltung oder –rückforderung zuständig sind, insbesondere an das Bundesverwaltungsamt und die Kreditanstalt für Wiederaufbau.
Ihre Daten, insbesondere Ihre Adressdaten bzw. Kontoinformationen, werden zur kassenmäßigen Abwicklung der Leistungen (z.B. Auszahlung der Gelder) an die zuständige Landeskasse und von dieser an Kreditinstitute (z.B. kontoführende Bank des Auszubildenden) weitergegeben.
Die Daten zum Bezug des Kranken- und Pflegeversicherungszuschlags werden im Rahmen des Meldeverfahrens nach § 10 Abs. 4b EStG an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen der deutschen Rentenversicherung (ZfA) weitergegeben.
Die Angaben zum Einkommen eines Elternteils, des Ehegatten/der Ehegattin oder des Lebenspartners/der Lebenspartnerin werden dem Antragstellenden /der Antragstellenden im Bewilligungsbescheid (BAföG-Bescheid) mitgeteilt. Elternteile, der Ehegatte/die Ehegattin oder der Lebenspartner/die Lebenspartnerin des/der Antragstellenden können der Weitergabe dieser Daten an den Antragstellenden /die Antragstellende mit Ausnahme des Betrages des angerechneten Einkommens unter Angabe von Gründen widersprechen gemäß § 50 Abs. 2 S. 3 BAföG (Einkommensunterdrückung). In ganz besonderen Ausnahmefällen kann hiervon abgewichen werden.
Ihre personenbezogenen Daten können an weitere Empfänger übermittelt werden. Insbesondere betrifft dies:
- Die im Rahmen des Antrags gemachten Angaben zu Ihrem Einkommen sowie zum Einkommen Ihres Ehegatten/Ihrer Ehegattin oder Ihres Lebenspartners/Ihrer Lebenspartnerin und ggf. zum Einkommen Ihrer Eltern können beim zuständigen Sozialleistungsträger, beim Sozialversicherungsträger, beim Finanzamt und bei dem jeweiligen Arbeitgeber sowie durch eine Kontenabfrage nach § 93 Abs. 8 Abgabenordnung (AO) beim Bundeszentralamt für Steuern überprüft werden.
- Die im Rahmen des Antrags gemachten Angaben zu Ihrem Vermögen können durch einen Datenabgleich (§ 41 Abs. 4 BAföG i. V. m. § 45d EStG) und durch eine Kontenabfrage nach § 93 Abs. 8 Abgabenordnung (AO) beim Bundeszentralamt für Steuern überprüft werden.
- Im Falle einer nicht beglichenen Forderung werden personenbezogene Daten an die in den Bundesländern zuständigen Vollstreckungsbehörden nach Maßgabe der jeweiligen Landesvollstreckungsgesetze weitergegeben.
- Zur Ausübung der Fach- und Rechtsaufsicht durch die zuständigen Behörden können Ihre Daten an diese Behörden weitergegeben werden, insbesondere an die Bezirksregierung Köln. Dies gilt ebenso im Falle von Prüfungen durch den Landes- oder den Bundesrechnungshof (Landeshaushaltsordnung, Bundeshaushaltsordnung).
- Im Rahmen der Antragsbearbeitung können auch Rentenstellen zum Einkommen befragt und Ihre Daten an das zuständige Jobcenter/an die zuständige Agentur für Arbeit (ARGE) weitergegeben werden (§47 Abs. 5 BAföG).
Ihre personenbezogenen Daten werden nicht an ein Drittland übermittelt und auch nicht an eine internationale Organisation.