Der Begriff „Vermögen“ ist irreführen: Sie können förderungsrechtlich relevantes Vermögen haben ohne besonders reich zu sein. Der Begriff ist weit zu verstehen.
Zum Vermögen zählen insbesondere:
- Bargeld
- Guthaben auf Giro- und Sparkonten
- Bausparverträge
- Lebensversicherungen
- Zeitwert von Kraftfahrzeugen
- Zeitwert von Grundstücken und Immobilien
- Aktien, Fonds und sonstige Wertpapiere
Nicht zum Vermögen zählen Haushaltsgegenstände.
Eigenes Vermögen des Antragstellers wird bei der Berechnung der Förderungshöhe berücksichtigt.
Maßgeblich sind Ihre Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung.
Für jede Vermögensposition muss ein Nachweis vorgelegt werden. Das BAföG-Amt akzeptiert Nachweise über den Stand des Vermögens bis zu 14 Tage vor und nach der Antragstellung.
Bei der Feststellung des für die Förderungshöhe relevanten Vermögens wird ein Freibetrag berücksichtigt. Der Freibetrag beziffert sich auf 15.000 Euro (bis zum Alter von 29 Jahren, danach auf 45.000 Euro). Sind Sie verheiratet oder haben eigene Kinder, erhöht sich der Freibetrag jeweils um 2.300 Euro. Soweit Ihr tatsächliches Vermögen diesen Freibetrag übersteigt, wird das BAföG innerhalb eines Bewilligungszeitraums anteilig gekürzt.
Achtung: Vermögenswerte werden Ihnen auch dann zugerechnet, wenn Sie sie rechtsmissbräuchlich übertragen haben. Dies ist dann der Fall, wenn Sie im zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme der Ausbildung übertragen wurden oder wenn Sie im Laufe Ihrer Ausbildung Teile Ihres Vermögens unentgeltlich oder ohne gleichwertige Gegenleistung Dritten, insbesondere Eltern oder Verwandten überlassen.
Übertragen Studierende in zeitlichem Zusammenhang mit der Beantragung oder dem Bezug von BAföG Vermögen auf Familienmitglieder, ohne eine Gegenleistung nachweisen zu können, wertet das BAföG-Amt dies in der Regel als rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung. Das Vermögen wird dann weiterhin den Studierenden zugerechnet.
Darlehen zwischen Familienangehörigen werden vom BAföG-Amt nur anerkannt, wenn Sie anhand belastbarer Nachweise belegen können, dass eine ernsthafte, rechtsverbindliche Rückzahlungsverpflichtung eingegangen wurde.
Studierende, die vorhandenes Vermögen nicht angeben, handeln mindestens ordnungswidrig und es besteht ein Anfangsverdacht des Betruges. Soweit eine Ordnungswidrigkeit bejaht wird, können empfindliche Geldbußen festgesetzt werden, Betrugsfälle werden strafrechtlich geahndet.
Hinweis: Die Daten des BAföG-Amts können mit dem Datenbestand des Bundesamts für Finanzen (BfF) abgeglichen werden.
Bitte beachten Sie: Auch Vermögen, das von Dritten (z. B. von den Großeltern) auf Ihren Namen angelegt wurde, ist in der Regel Ihr Vermögen. Es empfiehlt sich, bei der BAföG-Antragstellung bei den Eltern bzw. Großeltern anzufragen, ob entsprechendes Vermögen vorhanden ist.
Echte Schulden und Lasten verringern das Vermögen. Sie sind ebenfalls bei Antragstellung anzugeben. Die Saldierung Vermögen – Schulden erfolgt ausschließlich durch das BAföG-Amt. Wenn die Anrechnung von Vermögen zu einer besonderen Härte führen würde, kann beantragt werden, dass bestimmte Vermögenspositionen unberücksichtigt bleiben.