Es gibt verschiedene Möglichkeiten, im Studium zu jobben. Dies sind die häufigsten Varianten:
Geringfügig entlohnte Beschäftigung, auch Minijob genannt
BAföG-Geförderte dürfen ab Wintersemester 2024/2025 bis zur Minijobgrenze 2025 (556 Euro) hinzuverdienen, ohne dass sich an der Höhe der Förderung etwas ändert. Wer schon BAföG erhält und sich deshalb in einem laufenden Bewilligungszeitraum befindet, für den gilt die Änderung ab 1. Oktober 2024.
Dieses Einkommen ist für viele Studierende praktisch und wirkt sich außerdem nicht auf die Höhe des BAföGs oder die Sozialversicherungspflicht aus. Erst wenn man diesen Betrag überschreitet, werden Abzüge vom BAföG gemacht. Dazu wird man sozialversicherungspflichtig, muss also in die Sozialversicherung einzahlen. Es ist also ratsam, darauf zu achten, nicht über der Minijob-Grenze zu verdienen. Auch mehrere Minijobs bleiben geringfügig, wenn sie in der Summe nicht die monatliche Minijob-Grenze übersteigen. Zwar werden auch bei Minijobs Sozialabgaben in geringen Maßen fällig, doch diese übernimmt in den meisten Fällen der Arbeitgeber. Er zahlt Pauschlabgaben an die Minijob-Zentrale, bei der er den Job anmeldet. Wichtig: Sonderzahlungen wie z. B. Weihnachtsgeld werden in die Verdienstgrenze des Minijobs einbezogen.
Werkstudierende
Wer als Werkstudierende:r arbeitet, überschreitet meistens die Minijob-Grenze und arbeitet in der Regel 20 Stunden die Woche. Wichtig ist hierbei, dass man trotz der Beschäftigung das „Erscheinungsbild eines Studierenden“ beibehält, den Großteil seiner Zeit also mit dem Studium zubringt und nicht mehr als 20 Stunden die Woche arbeitet. Nur in diesem Fall müssen sich Studierende nicht als reguläre Arbeitnehmer kranken-, pflege- und arbeitslosenversichern. Die Rentenversicherung wird jedoch fällig (niedrige Beträge).
Eine Beschäftigung als Werkstudierende:r ist nicht möglich während eines Urlaubssemesters, Forschungsstudiums, dualen Studiums. Während eines Teilzeitstudiums ist eine Beschäftigung als Werkstudierende:r nur möglich, wenn das Studium mehr als die Hälfte der Zeit eines Vollzeitstudiums ausmacht.
Wichtige Informationen zur Kranken- und Pflegeversicherung
Wichtig: Bis zum Alter von 24 Jahren sind Studierende automatisch über ihre Familie gesetzlich krankenversichert. Das gilt jedoch nur, wenn ihr monatliches Gesamteinkommen nicht höher als 505 € (beim Minijob dei maximale Verdienstgrenze) ist. Die privaten Krankenkassen haben eigene Vorschriften. Wer mehr verdient, muss sich selbst zu einem Versicherungsbeitrag für Studierende versichern. Lassen Sie sich individuell von Ihrer Krankenkasse beraten.
Weitere Informationen
Hilfreiche weiterführende Informationen zum Jobben und Arbeiten als Studierender finden Sie in der Link- und Downloadsammlung unten. Dort erhalten Sie ausführliche Auskünfte zu allen Beschäftigungsmöglichkeiten als Studierender, z. B. zum befristeten Jobben während der Semesterferien, sowie detaillierte Informationen zu den Auswirkungen auf die Sozial- und Krankenversicherung.